Mein Opferentschädigungsverfahren

Da ich mich mit den Praktiken der Opferentschädigung nicht anfreunden kann, habe ich mir überlegt meine Urteile/Ablehnungen, hier zu veröffentlichen. Vorher aber ein paar Gesetztestexte vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

 

https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Opferentschaedigungsrecht/opferentschaedigungsrecht-art.html

 

https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2020/neue-gesetze-soziales-entschaedigungsrecht.html;jsessionid=B33EE054CE0DD7772643DFED95F68023.delivery1-replication

 

https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Reden/Kerstin-Griese/2019/2019-11-08-entschaedigungsgesetz.html

 

Das Bundessozialgericht hielt mit Hinblick auf die Beweislast im Leitsatz des Urteils vom 31. Mai 1989 fest: „Die für Kriegsopfer geschaffene Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG gilt auch für Gewaltopfer.“ Die Anwendbarkeit des KOVVfG beruht dabei auf § 6 Abs. 3 OEG: Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

Am 12. Dezember 1995 wurde entschieden, dass, so keine weiteren unmittelbaren Tatzeugen vorhanden sind, auch die Angaben des Verletzten allein genügen können, so sie den Umständen nach glaubhaft sind.

 

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

 

Tja, die Realität sieht ganz anders aus!

 

Nicht nur in meinem Fall, wurde weder ermittelt, noch Zeugen befragt. Dazu muss ich sagen, bevor ich den Antrag im September 2018 eingereicht habe, setzte ich mich mit Krankenhäusern, Jugendämtern und sogar der Polizei in Verbindung, um an Beweise zu kommen. Mein Antrag beinhaltete alles, was ich selbst organisieren konnte, eine Auflistung aller Täter, Zeugen und Tatvorgänge (inkl. Tatorte), Arztberichte seit den 90ern und die Bescheinigung wann ich ins Heim gekommen bin. An die polizeilichen Daten bin ich natürlich nicht rangekommen, denn das wäre die Aufgaben des Versorgungsamtes oder dem Gericht gewesen.

 

Das Versorgungsamt Berlin entschied nach ca. 2 Jahren alles abzulehnen (nur auf Grundlage meiner eingereichten Unterlagen), auch den Widerspruch, um dann meine Akte nach Baden-Württemberg abzugeben.

 

Hier musste dann leider Widerspruchsklage eingereicht werden. Obwohl ich dachte, es kann nur besser werden, wurde ich eines besseren belehrt. Vorab gesagt, es ist egal, ob ein Täter tot ist oder angezeigt wurde, das OEG sollte trotzdem greifen. Meine Ablehnungen könnt ihr unter diesem Artikel lesen.